Hinweisgebersystem

Hinweisgebersystem

Welchen Zweck erfüllt das Hinweisgeberschutzgesetz?

Natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben (hinweisgebende Personen), können die Informationen über Verstöße an die zuständigen Meldestellen (wahlweise interne oder externe Meldestelle) übermitteln. 

Mögliche Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gewährt den hinweisgebenden Personen einen Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen durch die Meldung von Verstößen drohen könnten.

Interne Meldestelle

Für die Dental Guilds steht ein digitales Hinweisgebersystem zur Verfügung. Die Meldung über das Hinweisgeberportal an den Hinweisgeberschutzbeauftragten/-in kann sowohl schriftlich als auch via Sprachübermittlung erfolgen. 


Wie läuft eine Meldung ab?

  1. Auf "Meldung online vornehmen" klicken.
  2. Meldeformular möglichst detailliert ausfüllen.
  3. Kontaktdaten hinterlassen oder auf Wunsch anonym bleiben.
  4. Postfach zur sicheren Kommunikation mit dem Fallbearbeiter erstellen.
  5. Datenschutzerklärung akzeptieren und Fall absenden.
  6. Fall-ID und persönlichen Zugangscode notieren, um auf das Postfach zugreifen zu können.
  7. Innerhalb von sieben Tagen erhält die hinweisgebende Person eine Bestätigung über den Meldungseingang und spätestens nach weiteren drei Monaten eine Rückmeldung über die ergriffenen Maßnahmen. 

Externe Meldestelle

Die zentrale externe Meldestelle ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) § 19. Abs. 1 HinSchG.


Weitere externe Meldestellen sind: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Bundeskartellamt §§ 21, 22 HinSchG. 





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